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# § 3 AusglFoG 1965 — Tilgungsleistungen

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tilgungsleistungen auf unverzinsliche Ausgleichsforderungen sind am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Ausgleichsforderungen mit Fälligkeit der Zinszahlungen zu entrichten.

(2) Wird eine Ausgleichsforderung mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1956 an gewährt worden wäre.

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Zitiervorschlag: § 3 AusglFoG 1965

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusglFoG%201965/3

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