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# § 8 AusgStG — Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Ausgangsstoffgesetz  
Stand: 07.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze sowie gewerbliche Verwender sind verpflichtet,

- 1. ihre Kontaktangaben, einschließlich einer E-Mail-Adresse sowie einer Telefonnummer, für die Inspektionsbehörden und für die von diesen beauftragten Personen jederzeit einsehbar zu halten;

- 2. Auskunftsersuchen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu beantworten;

- 3. Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 zu dulden und bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen der mit der Überwachung beauftragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen sie den Verkehr mit Ausgangsstoffen durchführen, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

Die Pflicht zur Duldung und Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch für Mitglieder der Allgemeinheit.

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Zitiervorschlag: § 8 AusgStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusgStG/8

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