# § 3 AusgStG — Kontaktstellen

Ausgangsstoffgesetz  
Stand: 07.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierungen bestimmen jeweils eine Kontaktstelle gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1148.

(2) Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer seinen Geschäftssitz hat. Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen der Online-Marktplätze nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem die vom Besteller angegebene Lieferadresse liegt. Sofern die Lieferadresse im Falle des Satzes 2 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt, ist die Kontaktstelle des Landes zuständig, in dem der Online-Marktplatz seinen inländischen Geschäftssitz hat. Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer oder gewerblichen Verwender nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde.

(3) Jede Kontaktstelle nach Absatz 1 muss jeweils eine eindeutig festgelegte E-Mail-Adresse und eine bestimmte Telefonnummer für die Annahme der Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 bereitstellen. Die Kontaktstellen haben die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer für Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze und gewerbliche Verwender leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

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Zitiervorschlag: § 3 AusgStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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