# § 14 AusgStG — Bußgeldvorschriften

Ausgangsstoffgesetz  
Stand: 07.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 8 Satz 1 Nummer 1 Kontaktdaten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einsehbar hält,

- 2. entgegen § 8 Satz 1 Nummer 2 ein Auskunftsersuchen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder

- 3. entgegen § 8 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder bei der Durchführung der Überwachung nicht mitwirkt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

- 2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass die im Verkauf tätigen Mitarbeiter über dort genanntes Wissen verfügen oder auf die dort genannten Pflichten hingewiesen werden,

- 3. entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Bereitstellung des Ausgangsstoffes trifft,

- 4. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 um eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ersucht,

- 5. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens 18 Monate aufbewahrt oder

- 6. entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 14 AusgStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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