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# § 12 AusgStG — Berichterstattung

Ausgangsstoffgesetz  
Stand: 07.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist das Bundeskriminalamt. Ab dem Jahr 2022 übermitteln die Länder dem Bundeskriminalamt jeweils spätestens am 10. Januar eines jeden Jahres in zusammengefasster Form die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlichen Informationen über

- 1. die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen,

- 2. die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen und

- 3. die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 durchgeführten Inspektionen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.

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Zitiervorschlag: § 12 AusgStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusgStG/12

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