§ 19 AusfErstV 1996 — Anwendungsvorschrift

Ausfuhrerstattungsverordnung

Stand: 26.02.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ab dem 1. Juni 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden sind.