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§ 18 AusfErstV 1996 — Sicherheitsleistung

Ausfuhrerstattungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.02.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten.