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§ 17 AusfErstV 1996 — Vorauszahlung der Erstattung

Ausfuhrerstattungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.02.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller

1.
der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und
2.
dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.