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# § 13a AusfErstV 1996 — Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten

Ausfuhrerstattungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Zwecke der Überwachung haben die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen auskunftspflichtigen Beteiligten den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei IT-gestützter Buchführung haben die in Satz 1 genannten Beteiligten auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.

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Zitiervorschlag: § 13a AusfErstV 1996

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusfErstV%201996/13a

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