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# Anlage 4 AusbauBAusbV — (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 317 - 330; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –

- – schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),

- – Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Estricharbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie

- – Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 12. Monat
1	2	3	4
1	Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation[1] (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)	a)Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswertenb)Gespräche situations- und adressatengerecht führenc)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen	
2	Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)	a)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planenb)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenc)Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigend)Arbeitsaufgaben im Team planene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen	2
3	Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)	a)Arbeitsplatz einrichten und unterhaltenb)ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigenc)Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilend)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifene)Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereitenf)vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiteng)Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennenh)persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachteni)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauenj)die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfenk)Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen	6
		l)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenm)Gefährdung durch Freileitungen beachtenn)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sicherno)Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen	
4	Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)	a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und wartenb)Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen, bedienen	
5	Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)	a)den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektierenb)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfenc)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagernd)Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden	
6	Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)	a)Pläne und Zeichnungen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigen und anwendenc)Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln	
7	Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)	a)Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellenb)Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragenc)Geraden ausfluchtend)Messpunkte anlegen und sicherne)Bauteile und Flächen einmessen	4
8	Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)	a)Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigenc)Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeitend)Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellene)Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montierenf)Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagerng)konstruktiven Holzschutz anwenden	
		h)Holz und Holzwerkstoffe prüfeni)Verbindungsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen herstellen	
9	Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)	a)Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauenc)Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfend)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandelne)Schalungen rückbauen, reinigen und lagern	8
10	Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)	a)Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählenc)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigend)Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheidene)Baukörper aus Steinen vor Witterung schützenf)Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, horizontale und vertikale Abdichtungen erstellen	
11	Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)	a)Dämmstoffe nach Material und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereitenb)Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereitenc)Dämmstoffe zuschneiden und einbauen	
12	Herstellen von Putzen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)	a)Putzsysteme und Putzarten unterscheidenb)Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfenc)Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereitend)Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauene)Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragenf)Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstelleng)einlagige Putzflächen herstellen	
13	Herstellen von Estrichen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)	a)Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheidenb)Untergrund prüfen, säubern und ausgleichenc)Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandelnd)Trenn- und Dämmschichten einbauene)Aussparungen herstellen und einbauenf)Schienen einbauen	
		g)Höhenlehren ausrichtenh)Fugen ausbildeni)Estrichmörtel herstellenj)Estrichmörtel einbauen, verdichten, abziehen und abreibenk)Estrich nachbehandeln	28
14	Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)	a)Untergrund prüfen, säubern und ausgleichenb)Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandelnc)Kleber und Mörtel verarbeitend)Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahrene)Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellenf)Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen	
15	Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)	a)Trockenbaukonstruktionen unterscheidenb)Untergründe prüfen und vorbehandelnc)Wand-Trockenputz ansetzend)Befestigungsmittel einsetzene)Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellenf)Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachtelng)Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen	
16	Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)	a)Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichenb)tragende und nichttragende Bauteile unterscheidenc)nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauend)Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sicherne)Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen	2
17	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)	a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)Zwischenergebnisse dokumentierenc)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen	2
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Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –

- – schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),

- – Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Estricharbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie

- – Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
13. bis 24. Monat
1	2	3	4
1	Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation[2] (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)	d)Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmene)technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigenf)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten	
2	Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)	f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiteng)digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzenh)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigeni)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenj)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenk)ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführenl)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwendenm)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen	2
3	Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)	p)den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirkenq)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleitenr)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwendens)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifent)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführenu)Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützenv)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleitenw)Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen	
		x)bei schadstoffbelasteten Arbeiten Maschinen für die Be- und Entlüftung einsetzeny)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit entzündlichen Stoffen und Materialien ergreifenz)Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenaa)Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfenbb)Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassencc)Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereitendd)Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereitenee)geräumte Arbeitsplätze übergeben	6
4	Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)	c)Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und wartend)Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentierene)Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenf)technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedieneng)Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeidenh)Förder- und Transportgeräte bedieneni)Maschinen zur Herstellung und Verarbeitung von Estrichmörtel bedienen und Förderleitungen auf Funktionsfähigkeit und Dichtheit prüfen	
5	Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen[3] (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)	e)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnenf)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigeng)Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenh)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen	
6	Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)	d)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfene)Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellenf)maßstabgerechte Zeichnungen erstelleng)digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzenh)bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen	4
		i)Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigenj)Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen	
7	Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)	f)Bauwerke einmessen und absteckeng)Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen	
8	Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)	a)Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleitenb)Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teilen prüfenc)Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfend)auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifene)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführenf)Untergründe auf Feuchtigkeit prüfeng)Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten	2
9	Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)	d)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhaltene)Dämmstoffe für Estrichkonstruktionen, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählenf)Dämmstoffe, insbesondere auf Böden, nach Herstellervorgaben an- und einbringeng)Anschlüsse herstellenh)Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit einbauen	4
10	Herstellen von Estrichen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)	l)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhaltenm)Untergrund auf Haft-, Saug- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit, insbesondere Ebenheit, beurteilen und vorbereiten, Höhenlage prüfen und übertragenn)Estrichmörtel mit verschiedenen Bindemitteln herstelleno)Gefälle-, Ausgleichs- und Leichtestriche herstellenp)Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche unter Beachtung der Mindestdicke einbauenq)Estriche in plastischer Konsistenz verdichten, abziehen, reiben sowie händisch und maschinell glättenr)fließfähige Estriche nivellieren und entlüften	
		s)Rand- und Bewegungsfugen herstellen, Profile einsetzent)Art der Haftbrücke auswählen und Haftbrücke aufbringenu)Zusatzmittel auswählen und dosierenv)Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellenw)Schienen und Rahmen zuschneiden und einbauenx)Scheinfugen von Hand und maschinell einschneiden und schließeny)Unebenheiten durch gebundene Schüttungen ausgleichenz)textile und elastische Beläge sowie mehrschichtige Elemente unterscheidenaa)Feuchtigkeit der Untergründe mit anerkannten Messverfahren prüfen und Ergebnisse dokumentierenbb)Beläge akklimatisieren, zuschneiden, verkleben und verschweißencc)Sockel anbringendd)Beläge einpflegen	24
11	Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)	g)Platten und Werksteine in gebundener und ungebundener Konstruktion zur Anarbeitung von Estrichen verlegenh)Anschlüsse an Estriche herstelleni)Platten und Werksteine von Hand und maschinell be- und verarbeitenj)Laminatböden schwimmend verlegen	
12	Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)	h)Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes anwendeni)Montagepläne erstellen und anwendenj)Fertigteilestriche mit Unterkonstruktionen verlegenk)Fugen ausbilden und schließen	4
13	Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)	f)Schäden feststelleng)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützenh)Fußbodenkonstruktionen rückbauen und getrennt entsorgeni)Öffnungen in Böden herstellen sowie Öffnungen sichernj)Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenk)Gefahrstoffe erkennen und melden, Schutzmaßnahmen ergreifen sowie Sicherung und Entsorgung veranlassen	4
14	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)	d)Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigene)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenf)Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informiereng)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen	2
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Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –

- – Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin (§ 8 Absatz 2)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
25. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation[4] (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)	g)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informierenh)Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwendeni)Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informierenj)Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren	
2	Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)	n)Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfeno)gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffenp)Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählenq)branchenübliche Software anwendenr)kontinuierlich Baudokumentation erstellens)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewertent)Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellenu)Wärmeschutzberechnungen durchführenv)Trittschallschutzberechnungen berücksichtigenw)bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen	8
3	Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)	ff)Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassengg)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenhh)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwendenii)Transport und Lagerung von Gefahrstoffen, insbesondere Reaktionsharzen, sicherstellenjj)Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben	
4	Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)	j)Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzenk)Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindernl)Entstaubungsanlagen aufbauen und einsetzenm)Kondenstrockner und Ventilatoren für die Bautrocknung aufbauen und einsetzen	4
5	Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)	i)Systeme aus Wärmedämmestrichen einbringenj)Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen herstellenk)Schallschutzkonstruktionen unterscheiden	4
6	Herstellen von Estrichen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)	ee)Estriche mit Heiz- und Kühlsystemen unterscheiden und herstellenff)Unterkonstruktionen für Doppel- und Hohlraumböden herstellengg)Doppel- und Hohlraumböden einbauenhh)Einbauteile auf Eignung prüfenii)Einbauteile, insbesondere Schienen- oder Mattenrahmen sowie Unterflurdosen und Heizkonvektoren, in konventionelle Estriche ein- und anarbeitenjj)Höhenversetze einbauenkk)Hohlkehlen herstellenll)Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichtenmm)Herstellen von Innenraumabdichtungen im Verbundnn)Baubewegungsfugen erkennen, Planvorlage prüfen, Profile auswählen und einbauenoo)Aufbau und Herstellung von Gussasphaltestrichen erläutern	8
7	Verlegen von textilen und elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)	a)Verlegeverfahren und Verlegehilfsstoffe unterscheiden und auswählenb)Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte, verlegenc)Hohlkehlsockel herstellend)Intarsien einbauene)Bodenbeläge auf Treppenstufen verlegenf)Antistatik und Ableitfähigkeit bei Belägen herstelleng)Oberflächenschutzkonzepte unterscheiden, bewerten und anwenden	8
8	Auftragen von Kunstharzschichten und Kunstharzestrichen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)	a)Reaktionsharze und Zusatzstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunstharzestriche nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und auftragenc)Rutschsicherheit nach Vorgaben herstellend)Hohlkehlen herstellene)Reinigungsmöglichkeiten für Werkzeuge und Maschinen prüfen, auswählen und anwenden sowie Restmaterialien entsorgenf)Antistatik und Ableitfähigkeit bei Beschichtungen herstellen	4
9	Herstellen von Industrieestrichen und Böden aus Beton (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)	a)Industrieestriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehenb)Verschleißschichten nach Beanspruchungsklasse auswählen, Materialien der Verschleißschichten prüfen, anmischen und einbauenc)Festigkeitsklasse auswählend)Zusatzmittel auswählene)Bindemittel und Gesteinskörnung auswählenf)Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichteng)Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abziehen, Verschleißschicht aufbringen und maschinell glättenh)Profilierung von Estrichen und Betonböden planen und ausführeni)Magnesiaestriche anmischen und einbauen	4
10	Herstellen von Sichtestrichen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)	a)Materialien zur Herstellung von Sichtestrichen auswählen, prüfen und Mörtel herstellenb)Sichtestriche einbauen und maschinell glättenc)Fugen beurteilen und herstellend)Intarsien einbauene)Einbauteile, insbesondere Schienen, prüfen, bewerten und einbauenf)Verfahren der Bearbeitung von Oberflächen unterscheideng)Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, bearbeitenh)Oberflächenschutzkonzepte unterscheiden, bewerten und anwenden	4
11	Sanieren und Instandhalten von Estrichen und Belägen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)	a)Verfahren zur Sanierung von Estrichen und Belägen unterscheiden und auswählenb)Methoden zur Schadensanalyse unterscheidenc)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassend)Schaden analysieren und Ist-Zustand dokumentierene)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenf)Art und Umfang der Instandhaltung festlegeng)Sanierung und Instandsetzung durchführenh)Gefahrstoffe melden	4
12	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)	h)Qualitätssicherungssysteme anwendeni)Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifenj)Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollierenk)Reklamationen entgegennehmen und weiterleitenl)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigenm)Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellenn)kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergebeno)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen	4
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Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Zuordnung
1	2	3	4
1	Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 1)	a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern	
2	Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 2)	a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen	während der gesamten Ausbildung
3	Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 3)	a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen	
		e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren	
4	digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 4)	a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren	
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1 Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt B).

2 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Estrichleger und Estrichlegerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt C).

3 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A).

4 Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A und B).

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Zitiervorschlag: Anlage 4 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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