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# § 96 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

- 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

- 3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

- 4. Aufmaße zu erstellen,

- 5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 7. Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,

- 8. Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,

- 9. Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen,

- 10. Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben,

- 11. Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen,

- 12. anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln,

- 13. Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen,

- 14. Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie

- 15. Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 96 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/96

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