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# § 82 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

- 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

- 3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

- 4. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 5. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 6. Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schallschutztechnik sowie des Brandschutzes zu unterscheiden,

- 7. Anforderungen an Dämmungen und Dämmsysteme für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz zu unterscheiden,

- 8. Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz zu unterscheiden,

- 9. Stütz- und Tragkonstruktionen für Dämmungen zu beschreiben,

- 10. die Montage von Dampfbremssystemen zu beschreiben,

- 11. den Aufbau von Kühlräumen zu beschreiben sowie

- 12. die Anwendung von Brandschutzsystemen zu unterscheiden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 82 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/82

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