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# § 70 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Verfahren zur Messung des Feuchtegehaltes in Estrichen zu beschreiben und Messwerte zu beurteilen,

- 2. Aufmaße zu erstellen,

- 3. Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden,

- 4. Verlegepläne unter wirtschaftlichen und gestalterischen Gesichtspunkten zu erstellen,

- 5. die Vorbereitung von Untergründen zur Verlegung von textilen und elastischen Bodenbelägen zu beschreiben,

- 6. Verfahren zur Herstellung textiler und elastischer Bodenbeläge zu unterscheiden und auszuwählen,

- 7. Reinigungs- und Pflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen,

- 8. Konstruktionsarten von Kunstharzschichten zu erläutern,

- 9. Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Arbeit mit Klebern und Kunstharzen zu erläutern,

- 10. Rutschfestigkeitsklassen bei Bodenbelägen zu unterscheiden und nach Anforderungen auszuwählen,

- 11. Verbindungsarten bei Laminatböden zu unterscheiden,

- 12. Verfugen und Verschweißen von Bahnen und Plattenbelägen zu beschreiben,

- 13. Sockelausbildungen zu unterscheiden,

- 14. Verlegeverfahren für textile und elastische Bodenbeläge zu unterscheiden sowie

- 15. Maßnahmen zum Rückbau von Bodenbelägen unter Umwelt- und gesundheitlichen Aspekten zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 70 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/70

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