# § 7 AusbauBAusbV — Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

- 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

- 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

- 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

- 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

- 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

- 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

- 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

- 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

- 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

- 11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,

- 12. Herstellen von Putzen,

- 13. Herstellen von Estrichen,

- 14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,

- 15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

- 16. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

- 17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,

- 18. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,

- 19. Herstellen von Abdichtungen sowie Bodenabläufen und Bodenrinnen sowie

- 20. Sanieren und Instandhalten von Belägen und Bekleidungen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Werksteinen.

Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

- 4. digitalisierte Arbeitswelt.

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Zitiervorschlag: § 7 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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