# § 59 AusbauBAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“	mit 40 Prozent,
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```
„Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“	mit 30 Prozent,
```

```
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten“	mit 10 Prozent,
```

```
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“	mit 10 Prozent
```

- 4. sowie

```
„Wirtschafts- und Sozialkunde“	mit 10 Prozent.
```

- 5. (2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 – wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ mit mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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Zitiervorschlag: § 59 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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