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# § 43 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

- 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

- 3. Gestaltungsprinzipien von Oberflächen zu unterscheiden,

- 4. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

- 5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

- 7. Stucktechniken zu beschreiben,

- 8. Verfahren zur Erstellung von Innendämmungen zu beschreiben,

- 9. den Aufbau und die Herstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen zu beschreiben und ökologische Auswirkungen zu reflektieren,

- 10. Arten von Sonderputzen zu unterscheiden,

- 11. Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Putz- und Trockenbauoberflächen zu unterscheiden,

- 12. Schäden an Putzoberflächen, an Trockenbauoberflächen oder an Wärmedämm-Verbundsystemen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie

- 13. Verfahren zur Sanierung von Stuck und Putzen zu unterscheiden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 43 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/43

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