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# § 42 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

- 2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

- 3. Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung herzustellen,

- 4. Stuckprofile zu ziehen und zu versetzen sowie eine Eckausbildung durchzuführen,

- 5. Oberflächen zu gestalten,

- 6. Aufmaße zu erstellen sowie

- 7. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Herstellen einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion,

- 2. Ausbilden eines Fassadendetails im Wärmedämmverbundsystem oder

- 3. Herstellen von Innendämmungen sowie Herstellen von Anschlüssen und Durchdringungen in luftdichter Ebene.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 14 Stunden.

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Zitiervorschlag: § 42 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/42

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