# § 31 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Materialien für Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Bekleidungen auszuwählen sowie den Materialbedarf für die jeweiligen Holzkonstruktionen zu ermitteln,

- 2. Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken zu unterscheiden,

- 3. Holzhybridkonstruktionen zu beschreiben,

- 4. Verfahren zur Sicherstellung von Luft- und Winddichtheit zu beschreiben,

- 5. Detailausführungen von Bauteilanschlüssen für Wände und Decken zu beschreiben,

- 6. vorgefertigte Elemente für Holzkonstruktionen zu beschreiben,

- 7. Detailausführungen von Fassadenbekleidungen an Außenwänden zu beschreiben,

- 8. das Sanieren von Holzkonstruktionen zu beschreiben sowie

- 9. die Integration von Energiesammlern an Dach- und Wandkonstruktionen zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 31 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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