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# § 20 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

- 2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

- 3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

- 4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

- 5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

- 6. Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,

- 7. normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,

- 8. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

- 9. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,

- 10. die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,

- 11. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

- 12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:

- 1. Bereich Ausbauarbeiten:

  - a) Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,

  - b) Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,

  - c) Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,

  - d) Unterscheiden von Putzen,

  - e) Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,

  - f) Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder

  - g) Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;

- 2. Bereich Schwerpunkt Zimmererarbeiten:

  - a) Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,

  - b) Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,

  - c) Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie

  - d) Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln;

- 3. Bereich Schwerpunkt Stuckateurarbeiten:

  - a) Unterscheiden von Putzsystemen und Putzarten,

  - b) Unterscheiden und Auswählen von Beschichtungsstoffen entsprechend des Untergrundes sowie

  - c) Beschreiben der Durchführung von Stuckarbeiten;

- 4. Bereich Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:

  - a) Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,

  - b) Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken,

  - c) Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln,

  - d) Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie

  - e) Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;

- 5. Bereich Schwerpunkt Estricharbeiten:

  - a) Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,

  - b) Unterscheiden von Estrichmörteln nach Bindemitteln,

  - c) Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen,

  - d) Unterscheiden von Estrichkonstruktionen,

  - e) Unterscheiden von Fugenarten sowie

  - f) Unterscheiden von elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten;

- 6. Bereich Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:

  - a) Erstellen von räumlichen Skizzen,

  - b) Unterscheiden und Auswählen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz nach Verwendungszwecken,

  - c) Unterscheiden und Auswählen von Materialien des Oberflächenschutzes sowie

  - d) Beschreiben von Unterkonstruktionen für Ummantelungen;

- 7. Bereich Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:

  - a) Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,

  - b) Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,

  - c) Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie

  - d) Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.

(3) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 20 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

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