# § 101 AusbauBAusbV — Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin nach § 98 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn

- 1. er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und

- 2. die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 98 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 101 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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