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# § 3 AusbErstV — Fälligkeit des Erstattungsbetrages

Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig für den Monat fällig, in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat bzw. erhält. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich für die Gesamtzahl der Personen, die im Vormonat vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags als Bewerber geführt wurden.

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Zitiervorschlag: § 3 AusbErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusbErstV/3

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