nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 AusbEignV 2009 — Zeugnis

Ausbilder-Eignungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.