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# § 2 AusbEignV 2009 — Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Ausbilder-Eignungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

- 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

- 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

- 3. Ausbildung durchführen und

- 4. Ausbildung abschließen.

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Zitiervorschlag: § 2 AusbEignV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusbEignV%202009/2

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