§ 2 AusbEignV 2009 — Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Ausbilder-Eignungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2.
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
3.
Ausbildung durchführen und
4.
Ausbildung abschließen.