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§ 13 AujeszkKrV

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.