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# Art 6 AugStG (Bayern) — Stiftungsvorstand

Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Staatsintendanten und dem geschäftsführenden Direktor. Sie werden vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.

(2) Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.

(3) Dem Staatsintendanten obliegt unbeschadet der Zuständigkeiten des geschäftsführenden Direktors die künstlerische, administrative und wirtschaftliche Leitung des Staatstheaters Augsburg.

(4) Der geschäftsführende Direktor ist in Abstimmung mit dem Staatsintendanten für die wirtschaftliche Führung des Theaters verantwortlich. Er ist bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, rechtzeitig zu beteiligen. Das gilt auch bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen.

(5) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertritt der geschäftsführende Direktor die Stiftung allein. Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.

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Zitiervorschlag: Art 6 AugStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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