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# § 3 AugOptMstrV 2026 — Meisterprüfungsberufsbild

Augenoptikermeisterverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

  - a) der Kostenstrukturen,

  - b) der Wettbewerbssituation,

  - c) der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung des Personals,

  - d) der Betriebsorganisation,

  - e) des Qualitätsmanagements,

  - f) des Arbeitsschutzrechtes,

  - g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

  - h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie

  - i) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

- 2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Arbeits- und Geschäftsprozesse entwickeln und umsetzen,

- 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

- 4. Arbeits- und Geschäftsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

- 5. Leistungen im Augenoptiker-Handwerk erbringen, insbesondere

  - a) augenoptische Anamnesen, Sehschärfenbestimmungen sowie Eingangsteste durchführen, dokumentieren und beurteilen,

  - b) Refraktionsbestimmungen sowie Binokularprüfungen, jeweils zur Feststellung und Korrektion optischer Ursachen von verminderter Sehleistung, auch bei verminderter Sehleistung trotz Korrektion, durchführen, dokumentieren und bewerten,

  - c) augenoptische Teste und Untersuchungen des vorderen Augenabschnitts sowie des hinteren Augenabschnitts sowie des visuellen Systems, jeweils zur Feststellung von Auffälligkeiten durchführen, dokumentieren und im Hinblick auf die Handlungsempfehlungen nach Buchstabe f bewerten,

  - d) Informationen über Risikofaktoren für Augenerkrankungen, auch als Vorsorgemaßnahmen, bereitstellen,

  - e) Ergebnisse automatisierter optometrischer Verfahren analysieren, bewerten und in kundengerechter Sprache unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunizieren,

  - f) Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise geben und dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf

    - aa) die Maßnahmen zur Korrektion von Refraktionsfehlern,

    - bb) die Vermeidung, die Linderung oder die Abklärung von Sehstörungen sowie

    - cc) die Empfehlung eines Arztbesuchs,

  - g) Kundinnen und Kunden mit Korrektionsbrillen versorgen, dabei

    - aa) Kundinnen und Kunden bezüglich Brillengläser sowie Brillenfassungen beraten,

    - bb) Korrektionswerte sowie Zentrierdaten festlegen, dokumentieren und bewerten,

    - cc) Brillen fertigen,

    - dd) Endanpassungen vornehmen,

    - ee) Funktionskontrollen durchführen,

    - ff) Korrektionsbrillen abgeben,

    - gg) Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie

    - hh) regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,

  - h) Kundinnen und Kunden mit Kontaktlinsen versorgen, dabei

    - aa) Kundinnen und Kunden bezüglich Kontaktlinsen beraten,

    - bb) den vorderen Augenabschnitt bewerten,

    - cc) Korrektionswerte festlegen sowie dokumentieren,

    - dd) Kontaktlinsenanpassungen vornehmen,

    - ee) Funktionskontrollen der Kontaktlinsen durchführen und Ergebnisse daraus bewerten,

    - ff) Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie

    - gg) regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,

  - i) Kundinnen und Kunden mit Sondersehhilfen versorgen, dabei

    - aa) Kundinnen und Kunden bezüglich Sondersehhilfen beraten,

    - bb) Korrektionswerte und Anpassparameter festlegen sowie dokumentieren,

    - cc) Sondersehhilfen fertigen,

    - dd) Endanpassungen vornehmen,

    - ee) Funktionskontrollen durchführen,

    - ff) Sondersehhilfen abgeben,

    - gg) Kundinnen und Kunden beraten sowie in die Handhabung und Pflege einweisen sowie

    - hh) regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,

- 6. biomedizinische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

  - a) anatomische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System,

  - b) physiologische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System,

  - c) Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen,

  - d) Fertigungsgenauigkeit und Toleranzen,

  - e) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - f) den Stand der Technik,

  - g) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel sowie

  - h) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 7. Arten und Eigenschaften von

  - a) zu bearbeitenden Materialien sowie zu bearbeitenden Produkten sowie

  - b) zu verwendenden Materialien sowie zu verwendenden Produkten berücksichtigen,

- 8. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

- 9. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie

- 10. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen.

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Zitiervorschlag: § 3 AugOptMstrV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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