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# § 12 AugOptMstrV 2026 — Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“

Augenoptikermeisterverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Augenoptiker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen berufsübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen:

- 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

  - b) Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten,

  - c) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

  - d) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

  - e) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten,

  - f) Personalkosten, Materialkosten und Gerätekosten, jeweils für standardisierte Leistungen, kalkulieren sowie

  - g) Preise für standardisierte Leistungen ermitteln und anpassen,

- 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

  - b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,

  - c) ein Betriebskonzept entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kundenberatung und Gesichtspunkten der Qualitätssicherung,

  - d) Informationen über Produkte des Betriebs sowie das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie

  - e) Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,

- 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

  - b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

  - c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

  - e) medizinproduktbezogene Vorgaben erläutern, insbesondere Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Produkte und Materialien,

- 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Einsatz von Personal disponieren,

  - b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

  - c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

  - d) Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie

  - e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Augenoptiker-Handwerk, planen,

- 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern sowie Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten,

  - b) Ausstattung des Betriebs, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstofflagerung, ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte, sozialer Gesichtspunkte, logistischer Gesichtspunkte sowie hygienischer Gesichtspunkte, planen und begründen,

  - c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrstofflagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte, sozialer Gesichtspunkte sowie hygienischer Gesichtspunkte, planen und begründen,

  - d) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen planen,

  - e) Betriebsabläufe, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen, planen sowie verbessern sowie

  - f) Lagerhaltung, insbesondere unter Berücksichtigung von Raumklima, Verfallsdaten sowie hygienischen Gesichtspunkten, planen.

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Zitiervorschlag: § 12 AugOptMstrV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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