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# § 6 AufsRatAbkCHEG

Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Regelung der in § 2 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über

- a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstands und die Aufstellung der Wählerlisten,

- b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

- c) die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,

- d) das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

- e) die Stimmabgabe,

- f) die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

- g) die Anfechtung der Wahl,

- h) die Aufbewahrung der Wahlakten,

- i) den Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmervertreter.

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Zitiervorschlag: § 6 AufsRatAbkCHEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufsRatAbkCHEG/6

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