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# Art 9 AufnG (Bayern) — Verarbeitung personenbezogener Daten

Aufnahmegesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personenbezogene Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei der Ausländerbehörde erhoben werden. Wenn die mit der Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes betraute Behörde unbare Abrechnungen gewährt und die tatsächliche Abwicklung einem Zahlungsdienstleister überantwortet, darf sie, soweit erforderlich, personenbezogene Daten an diesen zur zweckgebundenen Verarbeitung übermitteln. Dies gilt für individuelle Guthabenstände sowie Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, amtliche Meldeadresse, Geschlecht und Ausweisnummer. Sie darf zudem bei diesem Guthabenstände auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens erheben, um die Höhe des Leistungsanspruchs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ermitteln zu können. Darüber hinausgehende Datenverarbeitungen auf Grundlage des Bayerischen Datenschutzgesetzes sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 9 AufnG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufnG/9

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