§ 6 AufhFG — Jahresrechnung

Aufbauhilfefondsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.