# § 4 AufhFG — Vermögen des Fonds und Finanzierung

Aufbauhilfefondsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer Verantwortung durch Beiträge aus dem Bundeshaushalt und den jeweiligen Haushalten der Länder.

(2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von 3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der Länder beträgt insgesamt 2,774 Milliarden Euro.

(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:

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Baden-Württemberg	348.000.000 Euro,
Bayern	405.000.000 Euro,
Berlin	152.000.000 Euro,
Brandenburg	88.000.000 Euro,
Bremen	29.000.000 Euro,
Hamburg	78.000.000 Euro,
Hessen	205.000.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern	58.000.000 Euro,
Niedersachsen	259.000.000 Euro,
Nordrhein-Westfalen	581.000.000 Euro,
Rheinland-Pfalz	130.000.000 Euro,
Saarland	36.000.000 Euro,
Sachsen	148.000.000 Euro,
Sachsen-Anhalt	87.000.000 Euro,
Schleswig-Holstein	89.000.000 Euro,
Thüringen	81.000.000 Euro.
```

(4) Bund und Länder überweisen im Jahr 2003 an den Fonds die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Jahresbeträge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden Monats. Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden ausgesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen. Darüber hinaus werden die in 2002 von Bund und Ländern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet. Die Erstattungen können mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2002 gebucht werden.

(5) Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.

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Zitiervorschlag: § 4 AufhFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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