# § 1 AufhFG — Errichtung des Fonds

Aufbauhilfefondsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es wird ein nationaler Solidaritätsfonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet.

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Zitiervorschlag: § 1 AufhFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufhFG/1
