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# Anlage D3 AufenthV — Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltsverordnung  
Stand: 04.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2975 - 2977; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

– Klebeetikett –

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– Trägervordruck; Vorderseite –

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Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

– Trägervordruck; Rückseite –

[Abbildung]

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Zitiervorschlag: Anlage D3 AufenthV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/anlage-d3

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