# § 74 AufenthV — Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen

Aufenthaltsverordnung  
Historische Fassung: Stand 14.03.2026 bis 04.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

- 1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

- 2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

- 1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,

- 2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,

- 3. den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,

- 4. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.

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Zitiervorschlag: § 74 AufenthV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/74?asof=2026-03-14
