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# § 58 AufenthV — Vordruckmuster

Aufenthaltsverordnung  
Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

- 1. für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,

- 2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),

- 3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,

- 4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

  - a) das in Anlage D4c abgedruckte Muster,

  - b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,

- 5. für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,

- 6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,

- 7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

  - a) das in Anlage D7a abgedruckte Muster,

  - b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,

- 8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

  - a) das in Anlage D8a abgedruckte Muster,

  - b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,

- 9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,

- 10. für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,

- 11. für das Zusatzblatt

  - a) zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,

  - b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,

  - c) zum Aufenthaltstitel mit Chip (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,

- 12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,

- 13. für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates das in Anlage D15 abgedruckte Muster,

- 14. für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit Chip (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster und

- 15. für den EU-Rückkehrausweis (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) das in den Anlagen D18 und D19 abgedruckte Muster.

Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.

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Zitiervorschlag: § 58 AufenthV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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