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# § 57a AufenthV — Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

Aufenthaltsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.11.2023 bis 10.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich

- 1. der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

- 2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.

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Zitiervorschlag: § 57a AufenthV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/57a?asof=2023-11-01

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