# § 48 AufenthV — Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

Aufenthaltsverordnung  
Stand: 12.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An Gebühren sind zu erheben

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1a.	für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)	100 Euro,
1b.	für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr	97 Euro,
1c.	für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,	70 Euro,
1d.	für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr	38 Euro,
1e.	für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)	67 Euro,
1f.	für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,	26 Euro,
1g.	für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres	14 Euro,
2.	für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose	20 Euro,
3.	für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von	
	a)	bis zu einem Jahr	61 Euro,
	b)	bis zu zwei Jahren	61 Euro,
4.	für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um	
	a)	bis zu einem Jahr	35 Euro,
	b)	bis zu zwei Jahren	35 Euro,
5.	für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13)	18 Euro,
6.	für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4)	1 Euro,
7.	für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)	12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht,
8.	für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2)	99 Euro,
9.	für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes)	76 Euro,
10.	für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)	32 Euro,
11.	für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2	21 Euro,
12.	für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)	16 Euro,
13.	für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente	15 Euro,
14.	für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente	34 Euro,
15.	für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes)	72 Euro,
16.	für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz)	6 Euro,
17.	für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a)und	52 Euro
	wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichenDienstzeiten vorgenommen wird	60 Euro.
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Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben

- 1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,

- 2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und

- 3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.

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Zitiervorschlag: § 48 AufenthV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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