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# § 45c AufenthV — Gebühr bei Neuausstellung

Aufenthaltsverordnung  
Stand: 02.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

- 1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

- 2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

- 3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

- 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder

- 5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

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Zitiervorschlag: § 45c AufenthV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45c

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