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# § 3 AufenthV — Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz

Aufenthaltsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland

- 1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder

- 2. auf Grund des Rechts der Europäischen Union

verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.

(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass

- 1. die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder

- 2. der amtliche Ausweis

  - a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,

  - b) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder

  - c) die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.

(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:

- 1. Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),

- 2. Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),

- 3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,

- 4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,

- 5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,

- 6. Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),

- 7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und

- 8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden.

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Zitiervorschlag: § 3 AufenthV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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