# § 91b AufenthG 2004 — Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle

Aufenthaltsgesetz  
Stand: 16.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:

- 1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

- 2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,

- 3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 91b AufenthG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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