# § 84 AufenthG 2004 — Wirkungen von Widerspruch und Klage

Aufenthaltsgesetz  
Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Widerspruch und Klage gegen

- 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,

- 1a. Maßnahmen nach § 49,

- 1b. die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,

- 1c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,

- 1d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,

- 1e. die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a,

- 2. die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,

- 2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,

- 2b. die Anweisung einer Unterkunft und Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 15b Absatz 4 Satz 2,

- 3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,

- 4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage der in § 60 Absatz 8 genannten Gründe oder weil es nach § 60 Absatz 8a oder 8b von der Anwendung des § 60 Absatz 1 abgesehen hat, entzogen, widerrufen oder zurückgenommen hat,

- 5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,

- 6. die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,

- 7. die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie

- 8. die Rücknahme einer Zustimmung oder Festellung nach § 85d Absatz 2 bis 5

haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

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Zitiervorschlag: § 84 AufenthG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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