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§ 62d AufenthG 2004 — Bestellung eines anwaltlichen Vertreters

Aufenthaltsgesetz

Historische Fassung: Stand 29.02.2024 bis 01.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.