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# § 49b AufenthG 2004 — Inhalt der Fundpapier-Datenbank

Aufenthaltsgesetz  
Außer Kraft: § 49b ist seit 16.08.2019 nicht mehr im AufenthG 2004 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:

- 1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:

  - a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,

  - b) Geburtsdatum und Geburtsort,

  - c) Geschlecht,

  - d) Staatsangehörigkeit,

  - e) Größe,

  - f) Augenfarbe,

  - g) Lichtbild,

  - h) Fingerabdrücke,

- 2. Angaben zum Fundpapier:

  - a) Art und Nummer,

  - b) ausstellender Staat,

  - c) Ausstellungsort und -datum,

  - d) Gültigkeitsdauer,

- 3. weitere Angaben:

  - a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,

  - b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,

- 4. Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers,

- 5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat.

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Zitiervorschlag: § 49b AufenthG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/49b

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