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# § 41 AufenthG 2004 — Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

Aufenthaltsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.

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Zitiervorschlag: § 41 AufenthG 2004

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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