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# § 41 AufenthG 2004 — Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

Aufenthaltsgesetz  
Stand: 01.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.

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Zitiervorschlag: § 41 AufenthG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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