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§ 41 AufenthG 2004 — Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

Aufenthaltsgesetz

Historische Fassung: Stand 05.03.2020 bis 01.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.