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§ 41 AufenthG — Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

Aufenthaltsgesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.03.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.