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§ 41 AufenthG 2004 — Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

Aufenthaltsgesetz

Stand: 01.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.