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# § 22 AufenthG 2004 — Aufnahme aus dem Ausland

Aufenthaltsgesetz  
Historische Fassung: Stand 05.03.2020 bis 27.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.

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Zitiervorschlag: § 22 AufenthG 2004

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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