§ 18b AufenthG 2004 — Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Aufenthaltsgesetz

Stand: 18.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.